Dieter Queislers Geburtstagsgesetz ( DQGG ) vom 30.1.2019

§ 1 Grundsatz

Die Wünsche des Gesetzgebers (GB) bezüglich Zuwendungen anlässlich seines Geburtstags sind in jedem Fall zu respektieren.

Zuwiderhandlungen werden gemäß §2 geahnded.

§ 2 Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Jegliche Zuwendung an den GB verstoßen gegen dieses Gesetz.

Folgende Konsequenzen sind vorgesehen:

§ 2.1 Die Zuwendung geht immer an den Zuwendenden zurück.
§ 2.1.1 Wert kleiner 1,00 Euro:
  Wegen Geringfügigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
§ 2.1.2 Wert 1,00 Euro bis 9,99 Euro:
   Freie Getränke für die folgende Stunde im Rahmen der Veranstaltung
§ 2.1.3 Wert 10,00 Euro bis 19,99 Euro:
   Freie Getränke für die folgenden 2 Stunden im Rahmen der Veranstaltung
§ 2.1.4 Wert ab 20,00 Euro:
   Freie Getränke und Speisen für die kpl. Veranstaltung

§ 3 Gültigkeit

Gültig ab: "Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich"*

§ 4 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung ungültig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

30. Januar 2019, Queisler

 

*) Günter Schabowsk, 9.11.1989